Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
Unseren Verkaufs- und Werklieferungsgeschäften liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird.
Für Käufer und Besteller wird im Folgenden einheitlich die Bezeichnung »Käufer« verwendet.
§1 Vertrag
Unsere Angebote erfolgen, auch bezüglich der Preisangabe, freibleibend und unverbindlich.
Nach Auftragserteilung kommt ein entsprechender Vertrag erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese ist ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgebend.
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die eine Einhaltung der Zahlungsfristen in Frage stellen, bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Eine Verpflichtung, die Herkunft dieser Tatsachen dem Käufer mitzuteilen, besteht nicht.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der abgegebenen Aufträge, dieser allgemeinen Bedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen haben ebenfalls Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
§2 Preise
Alle angegebenen Preise beinhalten die zur Zeit gültige gesetzliche Mehrwertsteuer sowohl auf Haupt- als auch Nebenforderungen.
Sofern nicht gesondert vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk.
Bei Bestellmengen ab 30m² entfällt der Mindermengenzuschlag.
§3 Lieferungen
Teillieferungen sind zulässig Sofern eine Belieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeit, durch eine von uns zu vertretende Tatsache nicht erfolgt ist, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn eine schriftliche Nachfristsetzung von 4 Wochen, die mit Zugang der Nachfristsetzung beginnt, fruchtlos verstrichen ist.
Andere Ansprüche oder Rechte jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Lieferfristen oder etwaiger Unmöglichkeit der Lieferung, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Bei den in Aufträgen bestätigten Materialmengen, kann es bedingt durch die Verpackungseinheiten zu Abweichungen kommen, welche gesondert in der Rechnung berücksichtigt werden.
Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, gilt die Belieferung mit Bereitstellung als erfolgt.
Wir halten uns frei mehrere Abholadressen unserer Werke und Außenlager im Umkreis unseres Standortes 83607 Holzkirchen/83098 Brannenburg vorauszusetzen.
§4 Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Mit Verladung der Ware auf der Versand-Bahnstation bzw. auf den LKW, geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei eigener Anfuhr geht die Gefahr mit Ankunft des LKW am Bestimmungsort auf den Käufer über. Bei vereinbarter Warenabholung durch den Käufer, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware an den Käufer.
§5 Gewährleistung, Haftung
Auf dem Naturstein-, bzw. Feinsteinzeugmarkt existieren für die jeweiligen Steine branchenüblich unterschiedliche Handelsnamen. Sofern sich im Einzelfall die in der Auftragsbestätigung verwendete Bezeichnung nicht mit jener decken sollte, die der Käufer im Rahmen der Übergabe als Etikettierung vorfindet, so ist hierein keine Aliud-Lieferung zu sehen. Es handelt sich faktisch um denselben Stein, so dass die unterschiedliche Bezeichnung nicht schadet.
Muster und Materialbeschaffenheit: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines, Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen, Tupfen, Poren, Striemen und andere natürliche Eigenschaften wird keine Haftung übernommen. Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Steinen unvermeidlich und werden fachgemäß durchgeführt. Der Auftraggeber hat mit Wechselfällen zu rechnen, die bei Naturstein vorkommen.
Natursteine und Feinsteinzeug sind aufgrund ihrer fragilen Beschaffenheit einer Gefahr durch Bruch ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sind bei einem eventuellen Bruch bis in Höhe von 2 % der jeweiligen Warenlieferung Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
Die von uns veranschlagten Mengen an Fugenmaterial bzw. Kleber stellen lediglich Erfahrungswerte aus der Praxis dar. In seltenen Fällen vermögen sich diese Schätzungen nicht zu bewahrheiten, da erst im Zuge der Verlege-Arbeiten eine genaue Beurteilung der erforderlichen Mengen möglich ist. Vom Käufer bestellter/s, zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung im Nachhinein jedoch nicht benötigter Kleber/nicht benötigtes Fugenmaterial, kann insoweit nicht zurückgenommen werden.
Maßabweichungen: Für Maßabweichungen gilt die zur Zeit gültige VOB, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistung Naturwerksteinarbeiten DIN 18332.
Die Ware ist vom Käufer nach Erhalt der Ware oder, falls der Käufer die Ware abholt, unverzüglich auf Materialmängel und Transportschäden zu überprüfen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. 3 Tage nach Erhalt der Ware ist jede Mängelrüge ausgeschlossen. Nachträgliche Beanstandungen werden zurückgewiesen.
Der Käufer hat zur Überprüfung der Mängelrüge einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Erweist sich die Mängelrüge als gerechtfertigt, haften wir für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund wie folgt:
Haftung für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung Betriebsstilllegung, Schwierigkeiten bei den Arbeiten in der Produktionsstätte durch Witterung oder anderer Einflüsse berechtigen uns, die Lieferzeit um die Dauer der Ereignisse und eine angemessene Nachfrist zu verlängern oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder anderer Forderungen.
§6 Zahlungen
Unsere Waren sind bei Lieferung bzw. Abholung zahlbar, in besonderen Fällen ist Vorkasse erforderlich. Aufrechnungen von Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, werden nicht anerkannt. Lieferung gegen Anzahlung oder Vorauskasse behalten wir uns vor.
Die Abnahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskontspesen und Wechselsteuer sind vom Käufer zu tragen und sofort fällig. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Berücksichtigung von Wechseln bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB und etwaiger Anweisungen des Käufers sind wir berechtigt, zu bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Käufers erfüllt sind.
Zahlungsfristen sind einzuhalten. Bei Überschreitung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Mit Verzugsbeginn sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden alle uns gegenüber bestehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen bzw. noch ausstehende Lieferungen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen ausgeführt.
§7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und sie insbesondere weiter zu veräußern, soweit und solange die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer haftet für alle hieraus entstehenden Kosten.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach seiner Wahl verpflichtet.
§8 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 83714.
Gerichtsstand ist 83714.
§9 Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.
Die in den einzelnen Paragraphen vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.